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   LAG Rheinland-Pfalz, 10.07.2018 - 6 Sa 521/17   

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https://dejure.org/2018,33935
LAG Rheinland-Pfalz, 10.07.2018 - 6 Sa 521/17 (https://dejure.org/2018,33935)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 10.07.2018 - 6 Sa 521/17 (https://dejure.org/2018,33935)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 10. Juli 2018 - 6 Sa 521/17 (https://dejure.org/2018,33935)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 15 Abs 6 BEEG, § 15 Abs 7 S 1 Nr 4 BEEG, § 15 Abs 5 S 1 BEEG, § 15 Abs 5 S 2 BEEG, § 106 GewO
    Elternteilzeit - Verringerung der Arbeitszeit - entgegenstehende dringende betriebliche Gründe

  • IWW

    § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § ... 64 Abs. 6 ArbGG, § 519 ZPO, § 520 ZPO, § 15 Abs. 6, 7 BEEG, § 894 Satz 1 ZPO, § 311a BGB, § 15 Abs. 6 BEEG, § 15 BEEG, § 15 Abs 5 Satz 1 und Satz 2 BEEG, § 15 Abs. 5 Satz 2 BEEG, §§ 133, 157 BGB, § 145 BGB, § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 BEEG, § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG, § 1 Abs. 2 KSchG, § 106 GewO, § 15 Abs. 7 Satz 3 BEEG, § 97 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 05.06.2007 - 9 AZR 82/07

    Elternteilzeit

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 10.07.2018 - 6 Sa 521/17
    Sie müssen sich gleichsam als zwingende Hindernisse für die beantragte Verkürzung der Arbeitszeit darstellen (BAG 05. Juni 2007 - 9 AZR 82/07 - Rn. 48, aaO).

    Inhalt und Umfang der vom Arbeitgeber darzulegenden Tatsachen, aus denen sich die dringenden betrieblichen Ablehnungsgründe ergeben sollen, richten sich nach dem Lebenssachverhalt, auf den er die Zustimmungsverweigerung stützt (vgl. insgesamt BAG 05. Juni 2007 - 9 AZR 82/07 - Rn. 48 f., aaO).

    Im Recht der Elternteilzeit müssen sie einer befristeten Beschäftigung mit der gewünschten verringerten Arbeitszeit entgegenstehen; wie im Kündigungsrecht ist näher zu konkretisieren, auf Grund welcher Umstände kein betrieblicher Beschäftigungsbedarf besteht; abzustellen ist nur auf die Tätigkeit, die der Arbeitnehmer vor Beginn der Elternzeit auf seinem Arbeitsplatz ausgeübt hat; in die erforderliche Darlegung sind alle Aufgaben einzubeziehen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf Grund seines Weisungsrechts (§ 106 GewO) übertragen kann; regelmäßig wird das erfordern, dass der Arbeitgeber seinen insoweit bestehenden Gesamtbedarf an Arbeitszeitkapazität vorträgt und dem die tatsächliche Besetzungssituation gegenüberstellt; insbesondere bei größeren Betrieben kann hierauf wegen der dynamischen Entwicklung im Personalbereich durch Fluktuation oder Inanspruchnahme von Elternzeit nicht verzichtet werden (vgl. BAG 05. Juni 2007 - 9 AZR 82/07 - Rn. 53 f., aaO).

  • BAG, 19.02.2013 - 9 AZR 461/11

    Zweimalige Inanspruchnahme von Elternteilzeit

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 10.07.2018 - 6 Sa 521/17
    Ist eine Einigung nicht möglich, hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin gemäß § 15 Abs. 6 BEEG zweimal Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit (Anspruchsverfahren) (vgl. BAG 19. Februar 2013 - 9 AZR 461/11 - Rn. 15 ff., zitiert nach juris).

    Ob der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin im Konsensverfahren eine Verringerung der Arbeitszeit erreichen will oder im Anspruchsverfahren eine bestimmte Reduzierung der Arbeitszeit durchzusetzen versucht, ist durch Auslegung zu ermitteln (BAG 19. Februar 2013 - 9 AZR 461/11 - Rn. 15, aaO).

    Hierbei ist ausgehend vom objektiven Wortlaut der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften; bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen die Klägerin bei ihrer Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von der Beklagten zu verstehen war (vgl. BAG 19. Februar 2013 - 9 AZR 461/11 - Rn. 27; 22. Mai 2012 - 9 AZR 453/10 - Rn. 14 mwN).

  • BAG, 15.12.2009 - 9 AZR 72/09

    Elternteilzeit - Leitungsposition - entgegenstehende dringende betriebliche

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 10.07.2018 - 6 Sa 521/17
    Insbesondere besteht für den Leistungsantrag das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, das sich regelmäßig schon daraus ergibt, dass der erhobene Anspruch nicht erfüllt ist; das Rechtsschutzbedürfnis besteht auch für den mittlerweile beendeten Gesamtzeitraum vom 25. Juni 2017 bis 24. April 2018; die verlangte Elternzeit kann wegen möglicher Ansprüche auf Annahmeverzugsvergütung noch finanzielle Auswirkungen haben (vgl. BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 72/09 - Rn. 25 mwN, zitiert nach juris).

    Seit Inkrafttreten des § 311a BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) kommt auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, mit der ein Vertragsangebot angenommen werden soll, das rückwirkend auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist ; die erstrebte Fiktion der Abgabe der Annahmeerklärung nach § 894 Satz 1 ZPO soll zum Abschluss eines Vertrags führen, der rückwirkend Rechte und Pflichten begründet (vgl. BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 72/09 - Rn. 27 mwN, zitiert nach juris).

  • BAG, 22.05.2012 - 9 AZR 453/10

    Altersteilzeit - "sabbatical

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 10.07.2018 - 6 Sa 521/17
    Hierbei ist ausgehend vom objektiven Wortlaut der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften; bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen die Klägerin bei ihrer Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von der Beklagten zu verstehen war (vgl. BAG 19. Februar 2013 - 9 AZR 461/11 - Rn. 27; 22. Mai 2012 - 9 AZR 453/10 - Rn. 14 mwN).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.07.2022 - 7 Sa 223/20

    Annahmeverzugsvergütung - Einwendung - Darlegungs- und Beweislast -

    Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat die Berufung der Beklagten durch Urteil vom 10.07.2018, Az. 6 Sa 521/17 , zurückgewiesen.

    Die Beklagte wurde jedoch rechtskräftig verurteilt, den Anträgen der Klägerin auf Verringerung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit im Gesamtzeitraum vom 25.07.2017 bis einschließlich 24.04.2018 zuzustimmen (Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein 12.10.2017 - 8 Ca 705/17; LAG Rheinland-Pfalz 10.07.2018 - 6 Sa 521/17 ).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 15.12.2022 - L 2 EG 3/21

    Elterngeld Plus - Partnerschaftsbonusmonate - Arbeitszeitkorridor -

    Allein der Umstand, dass einer vom Arbeitnehmer gewünschten Verringerung der Arbeitszeit im Einzelfall z.B. dringende betriebliche Gründe entgegenstehen können (§ 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG; vgl. z.B. Landesarbeitsgericht [LAG] Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Juli 2018 - 6 Sa 521/17 - juris), stellt nicht die Stundengrenze als solche in Frage.
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